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   BGH, 25.03.1991 - AnwZ (B) 44/90   

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BGH, 25.03.1991 - AnwZ (B) 44/90 (https://dejure.org/1991,2161)
BGH, Entscheidung vom 25.03.1991 - AnwZ (B) 44/90 (https://dejure.org/1991,2161)
BGH, Entscheidung vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 44/90 (https://dejure.org/1991,2161)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Person des Zustellungsadressaten im anwaltlichen Zulassungsverfahren nach der BRAO

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 2086
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 03.03.1986 - AnwZ (B) 1/86

    Unvereinbarkeit einer Tätigkeit als angestellter Rechtsberatender der

    Auszug aus BGH, 25.03.1991 - AnwZ (B) 44/90
    a) § 15 Nr. 2 BRAO a.F. verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG (BGHZ 97, 204, 208 m.w.N.).

    Ein unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gesetztes gesetzliches Hindernis für die Zuwahl eines weiteren Berufes ist zulässig, wenn das Berufsbild eines der beiden Berufe zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsinteressen im Rahmen der staatlichen Kompetenz zur Festlegung von Berufsbildern so gestaltet ist, daß die gleichzeitige Ausübung beider Berufe damit nicht vereinbar ist (BVerfGE 21, 173, 181; BGHZ 57, 237, 239; 97, 204, 208).

    Die Regelung des § 15 Nr. 2 BRAO schützt dieses wichtige Gemeinschaftsgut unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, weil nicht jede, sondern nur die mit dem vom Gesetzgeber fixierten Berufsbild des Rechtsanwalts nicht zu vereinbarende Tätigkeit zur Rücknahme der Zulassung berechtigt (BVerfG BRAK-Mitt. 1985, 234; BGHZ 97, 204, 208).

  • BGH, 16.10.1978 - AnwZ (B) 18/78

    Geschäftsführer einer GmbH als Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 25.03.1991 - AnwZ (B) 44/90
    Denn ihre Tätigkeit ist mit der des Unternehmens identisch (BGHZ 72, 282, 284; Senatsbeschl. v. 10. November 1986 - AnwZ (B) 37/86, BRAK-Mitt. 1987, 89; v. 18. September 1989 - AnwZ (B) 34/89, BGHR BRAO § 15 Nr. 2 Gewerbe 1; v. 14. Mai 1990 AnwZ (B) 7/90, jeweils m.w.N.).

    Daß der alleinige gesetzliche Vertreter einer erwerbswirtschaftlich tätigen GmbH nicht Rechtsanwalt sein darf, hat der Senat wiederholt entschieden (BGHZ 72, 282, 285; Senatsbeschl. v. 23. Juli 1990 - AnwZ (B) 22/90).

    Vom Kaufmann unterscheidet er sich insofern grundlegend, als sich dieser maßgebend von der Gewinnerzielungsabsicht leiten lassen darf (BGHZ 72, 282, 287 f).

  • BVerfG, 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Zulassung zur

    Auszug aus BGH, 25.03.1991 - AnwZ (B) 44/90
    Diesem Grundsatz kommt fundamentale Bedeutung zu (BVerfGE 63, 266, 282 ff).

    Vor den daraus resultierenden Gefahren werden die Betroffenen durch die besondere Gestaltung des Verwaltungsverfahrens sowie die vorgesehenen Rechtsmittel hinreichend geschützt (BVerfGE 63, 266, 287; Pfeiffer, in Festschrift für Walter Oppenhoff, 1985, S. 249, 253).

  • BVerfG, 15.02.1967 - 1 BvR 569/62

    Verfassungswidrige Inkompatibilitätsregelungen im Steuerberatungsrecht mangels

    Auszug aus BGH, 25.03.1991 - AnwZ (B) 44/90
    Ein unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gesetztes gesetzliches Hindernis für die Zuwahl eines weiteren Berufes ist zulässig, wenn das Berufsbild eines der beiden Berufe zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsinteressen im Rahmen der staatlichen Kompetenz zur Festlegung von Berufsbildern so gestaltet ist, daß die gleichzeitige Ausübung beider Berufe damit nicht vereinbar ist (BVerfGE 21, 173, 181; BGHZ 57, 237, 239; 97, 204, 208).
  • BGH, 29.10.1973 - NotZ 4/73

    Zustellung an den Verfahrensbevollmächtigten eines Beteiligten im FGG -Verfahren

    Auszug aus BGH, 25.03.1991 - AnwZ (B) 44/90
    Wenn es sich um ein sogenanntes echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, ist bei der Zustellung die Vorschrift des § 176 ZPO zu beachten BGHZ 61, 308, 310 m.w.N).
  • BGH, 30.11.1987 - AnwZ (B) 35/87

    Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft nach rechtskräftiger Zurücknahme der

    Auszug aus BGH, 25.03.1991 - AnwZ (B) 44/90
    Das anwaltliche Zulassungsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung ist ein echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGHZ 34, 235, 242; Senatsbeschl. v. 30. November 1987 - AnwZ (B) 35/87).
  • BGH, 23.07.1990 - AnwZ (B) 22/90

    Widerruf der Anwaltszulassung wegen außerjuristischen - erwerbswirtschaftlicher -

    Auszug aus BGH, 25.03.1991 - AnwZ (B) 44/90
    Daß der alleinige gesetzliche Vertreter einer erwerbswirtschaftlich tätigen GmbH nicht Rechtsanwalt sein darf, hat der Senat wiederholt entschieden (BGHZ 72, 282, 285; Senatsbeschl. v. 23. Juli 1990 - AnwZ (B) 22/90).
  • BGH, 08.11.1971 - AnwZ (B) 19/70

    Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 1 Nr. 6 BRAO

    Auszug aus BGH, 25.03.1991 - AnwZ (B) 44/90
    Ein unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gesetztes gesetzliches Hindernis für die Zuwahl eines weiteren Berufes ist zulässig, wenn das Berufsbild eines der beiden Berufe zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsinteressen im Rahmen der staatlichen Kompetenz zur Festlegung von Berufsbildern so gestaltet ist, daß die gleichzeitige Ausübung beider Berufe damit nicht vereinbar ist (BVerfGE 21, 173, 181; BGHZ 57, 237, 239; 97, 204, 208).
  • BGH, 06.02.1961 - AnwZ (B) 9/60

    Bindung an frühere Entscheidungen in Zulassungs- und Ehrengerichtsverfahren

    Auszug aus BGH, 25.03.1991 - AnwZ (B) 44/90
    Das anwaltliche Zulassungsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung ist ein echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGHZ 34, 235, 242; Senatsbeschl. v. 30. November 1987 - AnwZ (B) 35/87).
  • BGH, 21.10.1963 - AnwZ (B) 13/63

    Tätigkeit bei Versicherungsgesellschaft und Zulassung als Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 25.03.1991 - AnwZ (B) 44/90
    Die Rechtsprechung des Senats beruht auf der Erwägung, daß kommerzielles Denken schlechthin vom Anwaltsberuf ferngehalten werden soll (BGHZ 40, 194, 196).
  • BGH, 10.11.1986 - AnwZ (B) 37/86

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

  • BGH, 18.09.1989 - AnwZ (B) 34/89

    Rücknahme einer Anwaltszulassung wegen kaufmännisch-erwerbswirtschaftlicher

  • BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85

    Syndikusanwalt - Art. 12 GG, Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9

    Wenn der BGH jedoch daraus den Grundsatz ableitet, »daß kommerzielles Denken schlechthin vom Anwaltsberuf ferngehalten werden soll« (BGHZ 40, 194,196 und Beschluß vom 25.3.1991 des BGH im Ausgangsverfahren 1 BvR 772/91 [= NJW 1991, 2086]), und wenn er mit dieser Begründung jedes Organ einer erwerbswirtschaftlich tätigen Kapitalgesellschaft ohne Ansehen der Aufgabenstellung und der Arbeitsbedingungen von der Rechtsanwaltschaft ausschließt, so verletzt das den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
  • BGH, 14.07.2003 - NotZ 42/02

    Verwendung des Landeswappens bei Schriftwechsel eines Anwaltsnotars

    Diese Zustellung war unwirksam, der Beschluß hätte vielmehr von vornherein an seinen Verfahrensbevollmächtigten zugestellt werden müssen (vgl. BGH, Beschluß vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 44/90 - NJW 1991, 2086 unter II).
  • BGH, 02.12.1991 - AnwZ (B) 47/91

    Unvereinbarkeit der Stellung eines Vorstandsvorsitzenden in einer AG mit dem

    bb) Daß der alleinige gesetzliche Vertreter einer derartig tätigen Aktiengesellschaft nicht Rechtsanwalt sein darf, hat der Senat wiederholt ausgesprochen (Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 1990 und 25. März 1991 aaO m.w.N.).

    b) Gegen die ausgesprochene Rücknahme der Zulassung bestehen auch keine verfassungsmäßigen Bedenken, insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. Senatsbeschluß vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 44/90) oder Art. 3 Abs. 1 GG vor.

  • BGH, 25.03.1991 - AnwZ (B) 2/91

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Diese Grundsätze gelten ausnahmslos, wenn gesetzlicher Vertreter nur eine Person ist (vgl. für den alleinigen Vorstand einer Aktiengesellschaft: BGHZ a.a.O., für den alleinigen Geschäftsführer einer GmbH: Senatsbeschluß vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 44/90 m.Nachw.), und regelmäßig auch dann, wenn das Unternehmen mehrere gesetzliche (organschaftliche) Vertreter hat.

    Gegen den ausgesprochenen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bestehen auch keine verfassungsmäßigen Bedenken, insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG vor (vgl. Senatsbeschluß vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 44/90).

  • BGH, 25.03.1991 - AnwZ (B) 83/90

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Ausübung einer nach außen in

    Diese Grundsätze gelten ausnahmslos, wenn gesetzlicher Vertreter nur eine Person ist (vgl. für den alleinigen Vorstand einer Aktiengesellschaft: BGHZ a.a.O., für den alleinigen Geschäftsführer einer GmbH: Senatsbeschluß vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 44/90 m.Nachw.), und regelmäßig auch dann, wenn das Unternehmen mehrere gesetzliche (organschaftliche) Vertreter hat.

    Gegen den ausgesprochenen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bestehen auch keine verfassungsmäßigen Bedenken, insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG vor (vgl. Senatsbeschluß vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 44/90).

  • BGH, 12.03.2001 - AnwZ (B) 27/00

    Vermögensverfall des Rechtsanwalts

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist allein deshalb, weil der Rechtsanwalt bisher keine Mandantengelder in Empfang genommen hat, eine Gefährdung der Vermögensinteressen seiner Auftraggeber nicht auszuschließen (BGH, Beschluß vom 27. Mai 1991 - AnwZ (B) 9/91, BRAK-Mitt. 1991, 227; vom 7. Oktober 1991 - AnwZ (B) 26/91; vom 14. Februar 2000 - AnwZ (B) 13/99).
  • BGH, 13.10.2003 - AnwZ (B) 77/02

    Vermögensverfall des Rechtsanwalts

    Denn eine derartige Selbstbeschränkung ist zum einen nicht kontrollierbar und zum andern kann sie von dem Rechtsanwalt jederzeit aufgegeben werden (BGH, Beschl. v. 27. Mai 1991 - AnwZ (B) 9/91, BRAK-Mitt. 1991, 227).
  • BGH, 17.05.2004 - AnwZ (B) 50/03

    Beschwerde gegen den Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Insbesondere ist durch die am 11. Juni 2003 beim Anwaltsgerichtshof eingegangene Beschwerdeschrift die Zweiwochenfrist des § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO gewahrt worden, da für den Fristlauf allein die am 28. Mai 2003 erfolgte Zustellung an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin maßgeblich war (vgl. Senatsbeschluß vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 44/90, NJW 1991, 2086).
  • BGH, 29.01.1996 - AnwZ (B) 46/95

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde - Widerruf

    Nach § 229 BRAO gelten auch für die Zustellung des Bescheides im Widerrufsverfahren die Vorschriften der ZPO entsprechend (Feuerich/Braun, Bundesrechtsanwaltsordnung 3. Aufl. § 16 Rn. 11; vgl. Senatsbeschluß vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 44/90 - NJW 1991, 2086).
  • BGH, 30.11.2000 - AnwZ (B) 53/99

    Kostenentscheidung nach Zurücknahme des Widerrufs der Zulassung zur Anwaltschaft

    Es ist anerkannt, daß die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch eine derartige "Selbstbeschränkung" nicht ausgeräumt wird, weil der Anwalt rechtlich nicht daran gebunden ist; auch wäre ihre Einhaltung nicht überprüfbar (BGH, Beschluß vom 27. Mai 1991 - AnwZ (B) 9/91, BRAK-Mitt. 1991, 227, 228).
  • BGH, 16.02.1998 - AnwZ (B) 37/97

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Eintritt des Vermögensverfalls

  • BGH, 21.02.1994 - AnwZ (B) 42/93

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde - Widerruf

  • BGH, 08.12.1995 - AnwZ (B) 45/95

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde - Widerruf

  • EGH Baden-Württemberg, 14.02.1991 - EGH 6/90
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